Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen & Software-Lizenzbedingungen von mosega

Auf dieser Seite finden Sie die Nutzungsbedingungen der mosega Webseite sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen der mosega Software.

1. Die Nutzungsbedingungen unserer Webseite

 
 

1. Allgemeine Nutzungsbedingungen zur mosega Webseite

1. Anwendungsbereich

1.1. Nachfolgende Nutzungsbedingungen regeln die Nutzung der Webseite https://mosega.de. Diese Webseite wird von der espoto GmbH, Am Luftschiffhafen 1 in 14471 Potsdam betrieben.

1.2. Bitte lesen Sie diese Nutzungsbedingungen sorgfältig durch, bevor Sie die mosega Webseite nutzen. Durch die Nutzung der Webseite erklären Sie sich mit diesen Nutzungsbedingungen einverstanden. Eine Nutzung dieser Website ist ausschließlich aufgrund dieser Nutzungsbedingungen zulässig.

2. Haftung

2.1. Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Als Dienstanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Dienstanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

2.3. Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

2.2. Die espoto GmbH ist berechtigt, jederzeit den Betrieb der Website ganz oder teilweise einzustellen, zu verändern und/oder zu löschen. Aufgrund dessen übernimmt die espoto GmbH keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Website.

3. Registrierung

3.1. Für den Fall, dass espoto die mosega Website ganz oder teilweise passwortgeschützt zur Verfügung stellt, ist der Zugang zu diesen Seiten nur für registrierte Nutzer möglich. Auf eine Registrierung durch espoto besteht kein Anspruch. Ist eine Registrierung vorgesehen, so ist der Nutzer verpflichtet, zur Registrierung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und etwaige spätere Änderungen, die bei der Registrierung abgefragt wurden, unverzüglich bei der nächsten Nutzung anzuzeigen.

3.2. Der Nutzer ist allein für die Sicherheit seines Passwortes verantwortlich. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Sollte das Passwort Unbefugten bekannt geworden sein, ist der Nutzer gehalten, sein Passwort unverzüglich zu ändern.

4. Datenschutz

4.1 Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder eMail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.

4.2 Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

4.3 Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.

4.4 Weitere Details zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie auf der Seite https://mosega.de/datenschutz.

5. Urheberrecht

5.1 Alle Inhalte dieser Webseite, insbesondere Logos, Videoclips, Filme, Photos, Texte, Geschäftsbezeichnungen und Marken, sind urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt. Nutzer dürfen kein geistiges Eigentum oder sonstige Inhalte der espoto-Website reproduzieren, ändern, duplizieren, wiederverkaufen oder für kommerzielle oder nicht-kommerzielle Zwecke, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung vom espoto, nutzen.

5.2 Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht von espoto erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

6. Newsletter

Mit Anfrage und Aktivierung eines Testaccounts stimmen Sie automatisch dem Erhalt des kostenfreien Newsletters zu. Diesen können Sie jederzeit kündigen. Ein Link zum Abbestellen finden Sie am Ende jedes Newsletters.

7. Folgen unzulässiger Nutzung

Unbeschadet sonstiger Rechte (unabhängig davon, ob sie auf Gesetz oder sonstigen Vorschriften beruhen) behält sich espoto das Recht vor dem Nutzer den Zugriff auf die mosega Website zu untersagen, wenn der Nutzer gegen diese Nutzungsbedingungen verstößt.

8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Nutzung von espoto unterliegt deutschem Recht. Für jegliche sich aus der Nutzung von espoto ergebenen Gerichtsverfahren ist der ausschließliche Gerichtsstand Potsdam vereinbart.

9. Allgemeines

7.1. Sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

7.2. Wenn ein Nutzer Bedenken zur Sicherheit dieser Website oder zu Urheber- oder Markenrechten hat, ist er gehalten, dies espoto an folgende E-Mail-Adresse support@espoto.com mitzuteilen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen von mosega sowie der ESPOTO GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die espoto GmbH, Am Luftschiffhafen 1, 14471 Potsdam („ESPOTO“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen nach Satz 1 gleich welcher Art durch ESPOTO an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint.

(2) ESPOTO erbringt unter Geltung dieser AGB keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn ESPOTO den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.

(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies ESPOTO vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn ESPOTO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn ESPOTO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(4) Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

    1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Brandenburg sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;

    2. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;

    3. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag;

    4. Event eine Veranstaltung (z.B. Schnitzeljagd, Quiz, Stadtrallye, Escape Game, Geocaching, geführte Tour, Messe- oder Museumsrundgang, Sicherheitseinweisung) unter Nutzung der Serious Games Software;

    5. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);

    6. Inhaltsdaten Daten, die vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden auf die Server von ESPOTO hochgeladen werden oder sonst vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden an die IT-Systeme von ESPOTO übergeben werden;

    7. Reaktionszeit der Zeitraum beginnend mit der Fehlermeldung bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem ESPOTO mit der Fehlerbeseitigung beginnt; ist die Reaktionszeit in Stunden angegeben, so werden nur Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten berücksichtigt, sind Tage angegeben, so sind damit Arbeitstage gemeint, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall ausnahmsweise eine Fehlerbeseitigung auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vereinbart; Verzögerungen, welche ESPOTO nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Reaktionszeit und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden;

    8. Mosega Software eine von ESPOTO entwickelte Standardsoftware, die sich insbesondere aus der auf mobilen Endgeräten installierbaren (nativen) Serious Games App, einer im Browser abspielbaren Web App mit gegenüber der Serious Games App eingeschränktem Funktionsumfang und einem ebenfalls über das Internet als Verwaltungsbackend abrufbaren Redaktionssystem zusammensetzt;

    9. Spielkonzepte von ESPOTO zur Verfügung gestellte digitale Spielinhalte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden und dem Kunden bereitgestellten Materialien (z.B. Konzeptvorlagen, Aufgaben, Druckunterlagen, digitale wie analoge Medien, Dokumentationen und sonstige Inhalte und Ideen);

    10. Standardsoftware ein Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), das für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell für den Kunden entwickelt wurde, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation; insbesondere die Serious Games Software in allen Versionen sowie hinsichtlich sämtlicher Module, Erweiterungen und Features um eine Standardsoftware im vorbezeichneten Sinne;

    11. übliche Geschäftszeiten 9 bis 17 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen;

    12. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links.

§ 3 Einzelvertrag

(1) Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von ESPOTO, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn ESPOTO nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von ESPOTO annimmt. Die Angebote von ESPOTO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von ESPOTO stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

(2) Um die Standardsoftware nutzen zu können, muss sich der Kunde dauerhaft registrieren und ein Kundenkonto anlegen. Das Kundenkonto ist kostenlos und dient der Vereinfachung künftiger Vertragsabwicklung. Die Registrierung erfolgt automatisch durch das Anfordern eines Testaccounts des Kunden oder durch manuelle Eingabe der erforderlichen Daten nach Anfrage oder Auftrag durch espoto in das Redaktionssystem. Die Registrierung kann vom Kunden jederzeit widerrufen und die Daten durch ESPOTO gelöscht werden. Nach der automatischen Registrierung über einen Testaccount oder die manuelle Registrierung erhält der Kunde einen Event-Manager Login mit einem automatisch generierten Passwort. Der Kunde kann das Passwort im Redaktionssystem oder über die native App jederzeit ändern. ESPOTO behält sich auf freiwilliger Basis vor, das Kundenkonto auch über die Dauer der Vertragsdurchführung hinaus verfügbar zu halten. Der Kunde kann das Löschen des Kundenkontos jederzeit in Auftrag geben.

(3) Bestellt der Kunde über einen Onlineshop von ESPOTO, gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende: Nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos und Füllen des Warenkorbs, erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch ESPOTO erklärt wird. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch und Englisch als Sprache zur Verfügung. Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.

(4) Soweit im Redaktionssystem und im Onlineshop die Einrichtung von Unterkonten möglich ist, über die einzelne Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Kunden Bestellungen auslösen können, stellt der Kunde sicher, dass die jeweilige Person über die ausreichenden Befugnisse zum Abschluss von Rechtsgeschäften verfügt und geschäftsfähig ist. Die Einrichtung des Unterkontos gilt als Kundgebung der Bevollmächtigung im Sinne von § 171 BGB. Soll der jeweiligen Person die Vertretungsmacht wieder entzogen werden, so wird der Kunde das Unterkonto unverzüglich sperren oder löschen. Die Vollmacht kann nur durch Sperrung oder Löschung des Unterkontos widerrufen werden. Eine sonstige Erklärung des Widerrufs (z.B. per E-Mail) an ESPOTO führt hingegen nicht zum Fortfall der Vertretungsmacht.

(5) Soweit der Kunde eine mobile App über eine App-Downloadplattform bezieht, ergeben sich die näheren Details zum Vertragsschluss aus den Informationen des jeweiligen Betreibers der App-Downloadplattform. Bestellt der Kunde im Rahmen sogenannter In-App-Käufe kostenpflichtige Zusatzfunktionen, so gilt für den Vertragsschluss Absatz 2 entsprechend.

§ 4 Inhalt der Leistungen von ESPOTO

(1) Der konkrete Inhalt der von ESPOTO geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) ESPOTO ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von ESPOTO erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von ESPOTO sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

(4) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 17, 18) schuldet ESPOTO bei digitalen Produkten (z.B. Standardsoftware) eine Aktualisierung nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.

(5) Solange Leistungen von ESPOTO für den Kunden kostenfrei sind (z.B. bei Testversionen der Standardsoftware), sind die Leistungen von ESPOTO rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen ESPOTO auf Fortführung der Leistungen. ESPOTO behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung ganz oder teilweise einzustellen. Der Kunde hat insoweit auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.

(6) ESPOTO darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

§ 5 Download von mobilen Apps

(1) Soweit die vertragsgegenständliche Standardsoftware mobile Apps darstellt oder umfasst, stellt ESPOTO dem Kunden diese über die einschlägigen App-Downloadplattformen (z.B. Google Play Store, Apple App Store) zum Download zur Verfügung.

(2) ESPOTO hat keine Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb der von Dritten bereitgestellten App-Downloadplattform. ESPOTO schuldet daher weder den ungehinderten Zugang des Kunden zur App-Downloadplattform noch übernimmt ESPOTO für deren Verfügbarkeit die Verantwortung. Die Pflichten von ESPOTO umfassen nicht die Verfügbarkeiten der Downloadmöglichkeiten des Betreibers der App-Downloadplattform. ESPOTO übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der App-Downloadplattform.

§ 6 Preise und Nebenkosten

(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei ESPOTO angefordert werden kann.

(3) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Sofern nicht anders vereinbart trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.

(5) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von ESPOTO getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von ESPOTO für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

§ 7 Zahlung und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von ESPOTO sofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch ESPOTO erst nach Zahlungseingang.

(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Soweit die Vergütung

    a) unabhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, ist diese jeweils monatlich im Voraus zu zahlen; bei einem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht anteilig;

    b) abhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende des Abrechnungsmonats.

(3) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt ESPOTO vorbehalten. Sonstige Rechte von ESPOTO bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von ESPOTO aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von ESPOTO zur Kündigung aus wichtigem Grund.

(5) ESPOTO ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ESPOTO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(6) Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von ESPOTO benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ESPOTO über den Betrag verfügen kann.

(7) Wenn ESPOTO Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist ESPOTO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. ESPOTO ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(8) ESPOTO ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ESPOTO erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

§ 8 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.

(2) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von ESPOTO oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche ESPOTO nicht zu vertreten hat, haftet ESPOTO nicht. ESPOTO wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

(3) Soweit von ESPOTO nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 ESPOTO die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ESPOTO berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird ESPOTO unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. ESPOTO wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von ESPOTO bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

(5) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

§ 9 Preisänderungen

(1) Preisänderungen bei laufenden Dauerschuldverhältnissen (z.B. bei Software as a Service) durch ESPOTO erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch ESPOTO sind insbesondere Änderungen

    a) der Energiekosten,

    b) der Kosten für die Nutzung von Hard- und Software, Kommunikationsnetzen, Räumen und Gebäuden,

    c) der Lohnkosten sowie

    d) sonstiger im Zusammenhang mit der von ESPOTO geschuldeten Leistung stehender Kosten infolge Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen

zu berücksichtigen.

(2) ESPOTO ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist ESPOTO verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

(3) ESPOTO hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf ESPOTO Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Für Preisänderungen werden nur solche Kostenänderungen berücksichtigt, die für ESPOTO bei Vertragsschluss nach der konkreten Art, dem Zeitpunkt ihres Entstehens und ihrem konkreten Umfang nicht vorhersehbar waren oder die unabhängig von ihrer Vorhersehbarkeit erst nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss wirksam werden.

(4) Dem Kunden steht bei einer Preisänderung nach den Absätzen 1 bis 3 das Recht zu, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen formlos zu kündigen. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung von ESPOTO über die Preisänderung, die den Anforderungen des Absatz 5 entspricht, dem Kunden zugeht. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Preisänderung ausschließlich zum Vorteil des Kunden ist. Die sonstigen Kündigungsrechte, insbesondere das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 15 bleiben unberührt.

(5) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Preisänderung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden nach Absatz 4 wird ESPOTO den Kunden mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate bevor die Preisänderung wirksam werden soll, klar und verständlich unter Hinweis auf Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung in Textform unterrichten.

(6) Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz außerhalb einer Preisanpassung nach den Absätzen 1 bis 5 wird ESPOTO ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben. ESPOTO wird den Kunden vor dem Inkrafttreten der Änderung in transparenter und verständlicher Weise über die Änderung informieren.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von ESPOTO aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen ESPOTO nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ESPOTO an Dritte abtreten, es sei denn ESPOTO hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.

§ 11 Beistellungen des Kunden, freie Lizenzen

(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch ESPOTO verfügt. Der Kunde wird ESPOTO auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.

(2) ESPOTO ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.

(3) Der Kunde hat ESPOTO den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt ESPOTO von allen Nachteilen frei, welche ESPOTO aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

(4) Soweit es für die Vertragsdurchführung zweckmäßig ist, darf ESPOTO im Namen des Kunden geeignete unter einer freien Lizenz stehende Materialien aus öffentlich verfügbaren Quellen kopieren und dem Kunden zur Verfügung stellen. Einer gesonderten Bevollmächtigung durch den Kunden bedarf es dafür nicht. ESPOTO wird dem Kunden jederzeit auf Anforderung mitteilen, welche unter einer freien Lizenz stehenden Materialien von ESPOTO eingesetzt wurden oder noch eingesetzt werden sollen. Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, dies jedoch nur insoweit und erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem ESPOTO den Kunden über den Einsatz des jeweiligen unter einer freien Lizenz stehenden Materials informiert hat und der Kunde ausreichende Gelegenheit zur Prüfung der Rechteklärung gehabt hat.

§ 12 Änderungswünsche

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von ESPOTO zu erbringenden Leistungen ändern, so teilt der Kunde ESPOTO seinen Änderungswunsch mit. Für das Wirksamwerden der Änderungen des Einzelvertrags gilt § 3 („Einzelvertrag“). Die Vergütung richtet sich nach § 6 („Preise und Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1 und 5.

(2) Die ursprünglich vereinbarten Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, auch ohne, dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.

(3) ESPOTO kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.

§ 13 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird ESPOTO bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von ESPOTO in angemessenem Umfang unterstützen.

(2) Insbesondere stellt der Kunde die in der Betriebssphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von ESPOTO erforderlich ist.

(3) Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die in der Betriebssphäre des Kunden erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

(4) Der Kunde ist verpflichtet, eine dem Kunden durch ESPOTO überlassene bzw. zugänglich gemachte Standardsoftware durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde wird dazu insbesondere Zugangsdaten und Benutzerdokumentationen an einem gesicherten Ort verwahren. Der Kunde wird außerdem seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Nutzer, die die Standardsoftware entsprechend den Bestimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen.

(5) Der Kunde hat

    a) bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,

    b) soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,

    c) das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen; der Kunde hat ESPOTO unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,

    d) bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese ESPOTO unverzüglich mitzuteilen.

(6) Absatz 4 Satz 2 gilt für Registrierungen und die Nutzung von Benutzerkonten entsprechend.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, ESPOTO unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.

(8) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Der Kunde ist verpflichtet, ESPOTO die Erfüllung seiner Pflichten jederzeit auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

§ 14 Schutzrechte

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die ESPOTO dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich ESPOTO zu.

(2) Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat ESPOTO entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Fall gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(3) Soweit ESPOTO an diesen Gegenständen, bei Standardsoftware insbesondere auch im Quellcode sowie auf der Benutzeroberfläche, Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von ESPOTO nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; ESPOTO wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.

(4) ESPOTO behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ESPOTO abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von ESPOTO weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von ESPOTO diese Gegenstände vollständig an ESPOTO zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge, Abwicklung nach Kündigung, Löschung von Inhalten

(1) Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von einem Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.

(3) Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum angegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts. Die Parteien sollen daher rechtzeitig Gespräche über das Ob und Wie einer möglichen Vertragsverlängerung führen.

(4) Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit und zu Kündigungsfristen enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(6) Jede Kündigung eines Einzelvertrags bedarf der Textform.

(7) Nach Beendigung des Einzelvertrags ist ESPOTO berechtigt, sämtliche im Redaktionssystem hinterlegte Inhalte des Kunden zu löschen.

§ 16 Fehlerklassen

(1) Die Parteien definieren folgende Fehlerklassen:

Fehlerklasse

Beschreibung

Beispiele

Klasse 1

 

Betriebsverhindernde

Mängel

Der Mangel verhindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, eine Umgehungslösung liegt nicht vor.

 

Störungen zentraler Funktionen, die zum vollständigen Ausfall führen.

Klasse 2

 

Betriebsbehindernde

Mängel

Der Mangel behindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung erheblich, die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich.

Trotz Störung einer zentralen Funktion können die beabsichtigten Wirkungen durch eine Umgehungslösung erreicht werden.

 

Eine weniger zentrale Funktion fällt aus; obgleich eine Umgehungslösung nicht vorliegt, ist dennoch ein sinnvolles Arbeiten mit Einschränkungen möglich.

 

Sich häufig wiederholende Ausfälle bzw. Systemabstürze, erheblich geminderte Performance.

Klasse 3

 

Sonstige Mängel

Sonstige Mängel

(Schönheits-)Mängel.

 

Fehler in der (soweit vertraglich geschuldet) Dokumentation, die keine Folgefehler verursachen.

 

Mängel bei der Bedienungsfreundlichkeit.

 

Einzelne Funktionen dauern gemessen am Stand der Technik zu lange, ohne dass dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.

 

Kurzzeitig auftretende oder sonstige hinnehmbare Performanceeinbußen, Störungen, die sich leicht mit Umgehungslösungen ausschließen lassen, Störungen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb haben.


(2) Führen die Mängel der Klasse 3 insgesamt zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit, so können die Mängel in ihrer Gesamtheit einen Mangel der Klasse 1 bzw. 2 darstellen.

§ 17 Sachmängel

(1) Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.

(2) Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

    a) Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;

    b) Lieferungen und Leistungen von ESPOTO, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;

    c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

    d) Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von ESPOTO zu vertreten ist;

    e) Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;

    f) einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die ESPOTO weder kannte noch kennen musste; ESPOTO ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet.

Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.

(3) Der Kunde wird ESPOTO bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und ESPOTO umfassend informiert. Insbesondere teilt der Kunde ESPOTO Mängel unter genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik und dem erwarteten Anwendungsverhalten mit und übermittelt zudem, soweit möglich und zumutbar, aussagekräftige Logfiles und Screenshots; Änderungen der Fehlersymptomatik wird der Kunde ESPOTO unter genauer Beschreibung der Änderungen unverzüglich anzeigen. Der Kunde hat ESPOTO die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von ESPOTO durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von ESPOTO oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann ESPOTO die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und ESPOTO nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.

(5) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass ESPOTO Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Mangel nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Die Mangelbeseitigung für die Apps sowie deren Erweiterungen erfolgt über die App-Downloadplattform durch Zurverfügungstellung einer neuen Programmversion, die den Mangel nicht hat.

(6) Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder ESPOTO, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von ESPOTO nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(7) Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn ESPOTO den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 548a BGB, ist ausgeschlossen.

(8) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 17 gelten nicht, soweit ESPOTO arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(9) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von ESPOTO zu vertretenden Sachmangels gilt § 19 („Haftung von ESPOTO“).

§ 18 Rechtsmängel

(1) ESPOTO gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist ESPOTO nur für das in Satz 1 genannte Gebiet verpflichtet.

(2) Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn ESPOTO dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.

(3) Bei Rechtsmängeln leistet ESPOTO dadurch Gewähr, dass ESPOTO nach Wahl von ESPOTO

    a) die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder

    b) dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.

(4) Der Kunde unterrichtet ESPOTO unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt ESPOTO, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht ESPOTO von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von ESPOTO anerkennen. ESPOTO wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde ESPOTO von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet ESPOTO alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; ESPOTO hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.

(5) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von ESPOTO zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 19 („Haftung von ESPOTO“).

(6) § 17 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 19 Haftung von ESPOTO

(1) Die Haftung von ESPOTO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von ESPOTO voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 19 („Haftung von ESPOTO“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von ESPOTO für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht"). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von ESPOTO bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von ESPOTO auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

(5) Soweit ESPOTO nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre.

(6) Soweit die Pflichtverletzung von ESPOTO Lieferungen und Leistungen betrifft, welche ESPOTO gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von ESPOTO für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit ESPOTO nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ESPOTO geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 19 („Haftung von ESPOTO“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.

(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 19 („Haftung von ESPOTO“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ESPOTO.

(9) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 19 („Haftung von ESPOTO“) gelten nicht für die Haftung von ESPOTO wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 20 Verjährung der Ansprüche des Kunden

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen ESPOTO beträgt

    a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

    b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

    c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

    d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn ESPOTO hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

    a) in den in § 19 Absatz 9 genannten Fällen,

    b) im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,

    c) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags,

    d) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

§ 21 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von ESPOTO und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird ESPOTO vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(2) Insbesondere gelten alle im Zusammenhang mit den Spielkonzepten bekanntwerdenden Gegenstände und Informationen ohne besondere Kennzeichnung als geheimhaltungsbedürftig im Sinne von Absatz 1 Satz 1. Der Kunde macht diese Gegenstände und Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände und Informationen.

(3) Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO).

(4) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 3 gelten unbefristet.

II. Serious Games Software

§ 22 Vertragsgegenstand

(1) Die Serious Games Software stellt ESPOTO dem Kunden hinsichtlich der Web-App sowie des über das Internet abrufbaren Redaktionssystems im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit (§ 27) zum Abruf über das Internet bereit („Software as a service“ - SaaS), hinsichtlich der ebenfalls zur Serious Games Software gehörenden nativen und damit lokal zu installierenden Serious Games App liegt eine Nutzungsüberlassung auf Zeit vor. Die Zurverfügungstellung erfolgt jeweils insbesondere im Event-Modell (§ 24) bzw. als Offene Anwendung (§ 25). Mit der Serious Games Software stellt ESPOTO dem Kunden optional zudem Spielkonzepte zur Verfügung. Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang, zur Art und Anzahl der Lizenzen sowie zu den mit den betreffenden Lizenzen gewährten Nutzungsrechten, ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

(2) Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt diese innerhalb der Programmfunktionen über das Menü „Hilfe“ oder eine vergleichbare Funktion.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag schuldet ESPOTO keine

    a) Anpassung der Serious Games Software sowie der Spielkonzepte an sich ändernde äußere Rahmenbedingungen technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art,

    b) Anpassung der Serious Games Software sowie der Spielkonzepte an sonstige sich ändernde Rahmenbedingungen,

    c) Fortentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung neuer Programmversionen, insbesondere von Bugfixes und Patches, mit denen bestehende Sachmängel, insbesondere im Sinne von Sicherheitsmängeln oder Funktionsfehlern, sowie Rechtsmängel beseitigt werden, bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Durchführung von Datensicherungen und Recovery-Services schuldet ESPOTO nur dann und nur insoweit, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

§ 23 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

(1) Das Nutzungsrecht an der Serious Games Software sowie der Spielkonzepte ist rein schuldrechtlicher Natur, auf die Dauer des Einzelvertrags befristet, nicht übertragbar, auf den Zweck der Nutzungsrechtsüberlassung beschränkt und auf die Nutzung am registrierten Ort des jeweiligen Events im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz begrenzt.

(2) Die dem Kunden von ESPOTO zur Verfügung gestellten Spielkonzepte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden und dem Kunden bereitgestellten Materialien (z.B. Konzeptvorlagen, Aufgaben, Druckunterlagen, digitale wie analoge Medien, Dokumentationen und sonstige Inhalte und Ideen) darf der Kunde individuell anpassen. Eine Weitergabe – gleich ob im Ursprungszustand oder bearbeitet – der Spielkonzepte und der dazugehörigen Materialien an Dritte ist jedoch untersagt. Ebenfalls dürfen die Spielkonzepte und dazugehörigen Materialien jeweils nur im Zusammenhang mit der Serious Games Software verwendet werden. Eine Übertragung sowie Nutzung der Spielkonzepte und der dazugehörigen Materialien auf andere vergleichbare „Location-Based Game“ / Quiz- oder Schnitzeljagd-Apps und -Plattformen ist nicht gestattet.

(3) Wurde dem Kunden das Nutzungsrecht unentgeltlich eingeräumt (z.B. bei einer Testversion) so ist es lediglich schuldrechtlicher Natur und auf die Testlaufzeit (in der Regel 30 Tage ab Übermittlung der Zugangsdaten) begrenzt.

(4) Jede weitergehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ESPOTO.

(5) Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

§ 24 Event-Modell

(1) Bei der Nutzung im Event-Modell nutzt der Kunde die Serious Games Software für einzelne Events, die zu einem bestimmten über einen oder mehrere volle Tage dauernden Zeitraum andauern und für welche er im Voraus insbesondere folgende Parameter festlegt: Ort des Events, Anfangsdatum, Enddatum, Zahl der mobilen Endgeräte, Teams und Spieler. Der Kunde registriert das jeweilige Event bei ESPOTO wenigstens fünf Arbeitstage vor dem geplanten Event. Für jedes Team legt der Kunde im Redaktionssystem einen Account an.

(2) Der Kunde darf die Serious Games Software im Event-Modell ausschließlich zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der registrierten Events nutzen.

(3) Die Verantwortung für die organisatorische Durchführung der Events liegt beim Kunden.

§ 25 Offene Anwendung

(1) Bei der Nutzung als Offene Anwendung nutzt der Kunde die Serious Games Software im Rahmen der im Einzelvertrag vereinbarten Einsatzmöglichkeiten über einen längeren Zeitraum für eine vorher nicht festgelegte Anzahl von Events mit einer vorher ebenfalls nicht festgelegten Anzahl von Endgeräten, Teams und Spielern.

(2) Die offene Anwendung wird in Abhängigkeit davon, ob die einzelnen Events den Endkunden kostenpflichtig oder kostenfrei angeboten werden, als Kommerzielle Offene Anwendung oder Nichtkommerzielle Offene Anwendung durchgeführt.

(3) Der Kunde bestimmt die Laufzeit der Offenen Anwendung, welche maximal zwei Jahre beträgt.

(4) § 24 Absatz 3 findet auf die Offene Anwendung entsprechende Anwendung.

§ 26 Vergütung und Abrechnung

(1) Die Vergütung für die Nutzung der Serious Games Software richtet sich nach dem Einzelvertrag in Verbindung mit § 6 („Preise und Nebenkosten“).

(2) Soweit sich die Abrechnung monatlich nach Art und Umfang der Nutzung im Vormonat richtet, stellt ESPOTO hierfür im Redaktionssystem entsprechende Protokolldateien, sogenannte „Abrechnungslogs“ zur Verfügung. Der Kunde prüft in diesem Fall die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungslogs für den jeweiligen Abrechnungsmonat und teilt ESPOTO bis spätestens zum 5. des Folgemonats etwaige Fehler mit. Die Abrechnung durch ESPOTO erfolgt zum Stand der Abrechnungslogs an dem im vorausgehenden Satz genannten Tag um 24 Uhr. ESPOTO bleibt die Korrektur von Fehleingaben des Kunden vorbehalten, verpflichtet ist ESPOTO dazu jedoch nicht.

§ 27 Verfügbarkeit

(1) ESPOTO stellt dem Kunden die Serious Games Software mit einer Verfügbarkeit von 95 % im Jahresdurchschnitt zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer die Nutzung der Serious Games Software wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (§ 28) oder aus von ESPOTO nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen oder beeinträchtigt ist.

(2) Die Pflichten von ESPOTO umfassen nicht den Zugang des Kunden in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets. ESPOTO übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. ESPOTO übernimmt insbesondere keine Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Netzen oder Servern, soweit diese das öffentliche Internet betreffen.

(3) ESPOTO ist ebenfalls nicht für die vom bzw. auf Veranlassung des Kunden zu übergebenden Inhaltsdaten verantwortlich. Ebenso wenig ist ESPOTO für über Schnittstellen angebundene Drittsoftware des Kunden verantwortlich. Insbesondere bleiben daher Fehlfunktionen und Ausfälle, die auf der fehlenden Bereitstellung oder der schlechten Qualität der Inhaltsdaten oder der angebundenen Drittsoftware des Kunden beruhen, ohne dass ESPOTO dies zu vertreten hat, bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.

§ 28 Wartungsarbeiten

Das regelmäßige Wartungsfenster von ESPOTO liegt zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr, MEZ. Den Zeitpunkt und die genaue Dauer der Arbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt ESPOTO dem Kunden drei Arbeitstage im Voraus mit. In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Beseitigung von IT-Sicherheitsrisiken, können die Wartungsarbeiten auch außerhalb des regelmäßigen Wartungsfensters und mit einer kürzeren Ankündigungsfrist oder ohne Ankündigung erfolgen. Die Gesamtdauer der Wartungsarbeiten darf pro Vierteljahr maximal 6 Stunden betragen.

§ 29 Reaktionszeiten für die Mangelbeseitigung

Die Parteien vereinbaren folgende Service Levels, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist:

Fehlerklasse

Reaktionszeit

Klasse 1

 

Betriebsverhindernde Mängel

1 Stunde

Klasse 2

 

Betriebsbehindernde Mängel

8 Stunden

Klasse 3

 

Sonstige Mängel

14 Tage

 

§ 30 Updates

(1) ESPOTO wird die Serious Games Software an sich ändernde Anforderungen der Informationssicherheit und Datensicherheit nach Maßgabe des im Einzelvertrag vereinbarten Zeitplans bzw., sollte ein solcher fehlen, jeweils innerhalb angemessener Frist anpassen, soweit diese Änderungen für die vertragsgemäße Nutzung der Serious Games Software erheblich sind. Diese Verpflichtung besteht im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von ESPOTO und entfällt, soweit die Anpassung für ESPOTO mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Eine darüber hinausgehende Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität ist nur insoweit geschuldet, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

(2) Eine Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 1 besteht insbesondere nicht, soweit sich an vom Kunden bereitgestellter Drittsoftware bzw. deren Schnittstellenkonfiguration Änderungen ergeben, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Serious Games Software von ESPOTO auswirken bzw. auswirken könnten. Der Kunde wird solche anstehenden Änderungen ESPOTO unverzüglich mitteilen, damit ESPOTO dem Kunden eine Lösung anbieten kann, die vom Kunden im Falle der Beauftragung von ESPOTO mit der Lösungsimplementierung gesondert zu vergüten ist, das nähere vereinbaren die Parteien in einem Einzelvertrag.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag

    a) sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates neue Versionen, welche einen erweiterten Funktionsumfang oder sonstige erweiterte Leistungsmerkmale aufweisen, nicht umfasst, insbesondere also Upgrades und Major-Releases; ESPOTO kann dem Kunden die Bereitstellung solcher Programmversionen zu einem angemessenen Preis anbieten, welcher sich am Umfang der erweiterten Funktionen und Leistungsmerkmale gegenüber der aktuellen Programmversion orientiert;

    b) gelten für die Nutzungsrechte an einer neuen Programmversion die Regelungen zu den Nutzungsrechten zu der vorhergehenden Programmversion entsprechend.

§ 31 Support

(1) Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet ESPOTO Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zur Serious Games Software und/oder den Spielkonzepten sowie ihrer Funktionsweise.

(2) Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag gilt für den Support das Folgende:

    a) Der Support wird als Telefon- und als E-Mail-Support geleistet.

    b) Der Telefonsupport steht innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung.

    c) E-Mail-Support wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der E-Mail geleistet.

    d) Soweit ESPOTO für den Support ein Ticketsystem bereitstellt, ist dieses Ticketsystem durch den Kunden vorrangig zu nutzen. Für die Bearbeitungszeit gilt lit. c) entsprechend

(4) Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Supports können im Einzelvertrag – insbesondere auch durch Vereinbarung entsprechender Service Levels – vereinbart werden.

§ 32 Nebenpflichten des Kunden

(1) Den Kunden treffen zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Kündigung des Einzelvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann.

(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Serious Games Software nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:

    a) Der Kunde stellt vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten sicher, dass der Kunde nicht unzulässige Inhaltsdaten verarbeitet.

    b) Inhaltsdaten dürfen nur insoweit personenbezogenen Daten enthalten, als dies zur Erreichung des betreffenden Verarbeitungszwecks zwingend erforderlich und eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten, so wird der Kunde alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen, insbesondere den Betroffenen hinreichend über die Datenverarbeitung informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher dokumentieren und aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Kunde ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.

    c) Der Kunde wird vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten prüfen, ob der Kunde die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten zustehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen. Der Kunde räumt ESPOTO die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen durch ESPOTO erforderlichen Nutzungsrechte ein.

    d) Der Kunde darf Nutzer mit der Rolle „Eventmanager“ nur anlegen und nutzen, soweit diesen jeweils eine tatsächlich existierende Person mit ihrer tatsächlich existierenden und aktuellen E-Mail-Adresse zugeordnet ist.

    e) Eine übermäßige Belastung der Systeme von ESPOTO durch unsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.

(3) Zum Zweck der ordnungsgemäßen Abrechnung treffen den Kunden insbesondere folgende Pflichten:

    a) Der Kunde testet Events nicht im Livemodus.

    b) Fügt der Kunde ein Endgerät zum bloßen Testen und Prüfen von Aufgaben im Live-Event hinzu, ist dieses Team als „Operator“ zu markieren (Teams, die als „Operator“ markiert sind, werden in der Abrechnung nicht berücksichtigt).

    c) Der Kunde fügt dem Event keine unnötigen Teams und Spieler hinzu, die letztlich am Event gar nicht teilnehmen sollen.

(4) Der Kunde hat ESPOTO den aus einer Verletzung einer Pflicht nach Absatz 2 und 3 resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt ESPOTO von allen Nachteilen frei, welche ESPOTO aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kunden entstehen. ESPOTO ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.

(5) Da sich ESPOTO bei kostenfreien Versionen vorbehält, die Leistung jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen, wird der Kunde stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Leistungseinstellung weiterverwenden zu können.

§ 33 Sperrung, Unterbrechung, Löschung

(1) ESPOTO kann den Zugang des Kunden aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/ oder die Verbindung der dem Kunden von ESPOTO zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung liegt insbesondere vor, wenn

    a) der Kunde gegen eine der in § 32 („Nebenpflichten des Kunden“) Absatz 2 und 3 genannten Pflichten verstößt,

    b) ESPOTO von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder

    c) der Kunde, soweit die Leistung für ihn entgeltlich ist, mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist.

In den Fällen von Satz 2 lit. a) und b) kann ESPOTO statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. Die Pflicht zur weiteren Zahlung der Vergütung bleibt bei einer für den Kunden entgeltlichen Leistung unberührt, es sei denn, der Kunde hat den wichtigen Grund für die Sperrung, Unterbrechung bzw. Löschung nicht zu vertreten.

(2) Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindung sowie die Sperrung und Löschung von Inhaltsdaten sind erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die betreffende Handlung rechtfertigen, entbehrlich.

(3) Soweit die Leistung unentgeltlich erfolgt, kann ESPOTO den Zugang des Kunden jederzeit vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Kunden von ESPOTO zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. ESPOTO kann statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. ESPOTO wird dabei die Belange des Kunden in angemessener Weise berücksichtigen und auf Anforderung des Kunden die Gründe der Maßnahme mitteilen. Der Kunde wird stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Einstellung der unentgeltlichen Leistung weiterverwenden zu können.

(4) Weitere Ansprüche und Rechte von ESPOTO, insbesondere auf Leistungseinstellung, Kündigung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

§ 34 Mosega

(1) Ausschließlich für den Bildungsbereich bietet ESPOTO mit dem Produkt Mosega eine preislich stark reduzierte Version der Serious Games Software an, welche aus der Web-App und dem Redaktionssystem besteht und mithin die lokal zu installierende Serious Games App mit deren erweitertem Funktionsumfang nicht umfasst.

(2) Die weiteren Einzelheiten insbesondere zu Funktionsumfang, Vergütung und Laufzeit ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Ziffer II entsprechend.

III. Erstellung einer White-Label-Anwendung

§ 35 Vertragsgegenstand

Soweit ausdrücklich vereinbart nimmt ESPOTO unter Verwendung der Beistellungen (z.B. von Grafiken und Texten) des Kunden Anpassungen der Serious Games Software vor (nachfolgend als „White-Label-Anwendung“ bezeichnet). Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

§ 36 Vergütung

(1) Die Vergütung für die Anpassungen richtet sich nach dem Einzelvertrag in Verbindung mit § 6 („Preise und Nebenkosten“).

(2) Die Vergütung für die Nutzung der White-Label-Anwendung und deren Abrechnung bestimmt sich nach der Vergütung und Abrechnung der Nutzung der Serious Games Software gemäß Ziff. II. § 26.

§ 37 Abnahme

(1) Die Vertragsgemäßheit der White-Label-Anwendung wird durch die Abnahme bestätigt.

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch ESPOTO.

(3) Der Kunde erklärt die Abnahme, wenn keine die Abnahme hindernden Mängel vorliegen. Die Abnahme kann nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden. Gegebenenfalls verbleibende Mängel, insbesondere die Abnahme nicht hindernde Mängel der Klasse 3 (Ziff. I. § 16), werden in der Abnahmeerklärung festgehalten und von ESPOTO im Rahmen der Haftung von ESPOTO für Sach- und Rechtsmängel beseitigt.

(4) Die Abnahme soll schriftlich erfolgen. Es soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

(5) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde

    a) die White-Label-Anwendung in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben hat, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt,

    b) innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft (Absatz 2) durch ESPOTO keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder

    c) die Abnahme nach Fertigstellung des Leistungsgegenstands nicht innerhalb einer von ESPOTO gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines Mangels der Fehlerklasse 1 oder 2 verweigert hat.

(6) Auf Verlangen von ESPOTO hat der Kunde in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Für die Teilabnahmen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, jedoch verkürzt sich die Frist nach Absatz 5 lit. b) auf eine Woche. Gerät der Kunde mit einer Teilabnahme in Verzug, ist ESPOTO unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug ergebender Rechte zur Verweigerung der weiteren Leistungen berechtigt.

§ 38 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

Soweit ESPOTO im Auftrag des Kunden Anpassungen der White-Label-Anwendung vorgenommen hat, gilt für die Nutzungsrechte an den erzielten Leistungsergebnissen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung nichts anderes als für die Nutzungsrechte an der Serious Games Software.

§ 39 Nutzungsüberlassung der White-Label-Anwendung

Die Nutzungsüberlassung der White-Label-Anwendung richtet sich nach den Regelungen der Ziff. II. („Serious Games Software“).

IV. Sonstige Dienstleistungen

§ 40 Vertragsgegenstand

Soweit ESPOTO für den Kunden dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen einschließlich der Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag.

§ 41 Dienstvertragliche Leistungen

(1) Dienstvertragliche Leistungen erbringt ESPOTO insbesondere regelmäßig dann, wenn ESPOTO nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet, wie dies z.B. bei der Mitarbeit in größeren Projekten unter der Leitung des Kunden der Fall ist. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet ESPOTO nicht. Der Kunde, insbesondere sein Projektleiter, trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.

(2) Entstehen im Zuge der Erbringung dienstvertraglicher Leistungen Leistungsergebnisse, ergibt sich der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Dienstvertrags. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.

(3) ESPOTO ist nicht verpflichtet, die Leistungsergebnisse auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zu prüfen.

(4) Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit den dienstvertraglichen Leistungen stehende Gegenstände von ESPOTO, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten im Verhältnis der Parteien als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von ESPOTO. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von ESPOTO nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach Ziff. I. § 21 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Im Übrigen gilt Ziff. I. § 14 („Schutzrechte“) Absatz 3 und 4 entsprechend.

(5) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind alle über die reine dienstvertragliche Leistung von ESPOTO hinausgehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen. Insbesondere wird der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehende Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) nach Ziff. I. § 11 („Beistellungen des Kunden“) beistellen.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 42 Leistungsausschlüsse

(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere

    a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;

    b) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von ESPOTO durchgeführt werden;

    c) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;

    d) die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;

    e) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von ESPOTO zu vertretende Umstände erforderlich werden;

    f) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;

    g) Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Hard- und Software;

    h) Arbeiten und Leistungen, die durch eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Nutzung der IT-Systeme von ESPOTO durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgelöst werden, z.B. häufiger Massenversand von Dokumenten, dauerhafte Exporte im Vollabgleich und die Wirkungen einer solchen Nutzung, wie insbesondere erhöhter Datenverkehr, erhöhte Inanspruchnahme von Speicherplatz und Rechenleistung auf den Servern, erhöhte Auslastung der Netze und Datenleitungen sowie zusätzlicher Aufwand an Arbeit und Personal von ESPOTO ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.

(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

§ 43 Referenzbenennung

ESPOTO ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

§ 44 Mitteilungen und Erklärungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den vorliegenden AGB ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.

(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

§ 45 Ansprechpartner

(1) Die Parteien benennen im Einzelvertrag jeweils einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die im Rahmen der ihnen nach dem Einzelvertrag zustehenden Vertretungsmacht Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen und Informationen zur Verfügung stellen können. Ohne eine weitere Festlegung im Einzelvertrag beschränkt sich die Vertretungsmacht der Ansprechpartner und ihrer jeweiligen Stellvertreter im Zweifel darauf, Entscheidungen zur Konkretisierung bzw. Spezifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zu treffen, Änderungen und Erweiterungen der vereinbarten Leistungen zu beauftragen, unverbindlich oder verbindlich vereinbarte Termine neu zu vereinbaren und verbindliche Auskünfte zu geben.

(2) Veränderungen der benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter hat die eine der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 46 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von ESPOTO. Für Klagen von ESPOTO gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von ESPOTO, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(5)Die Einreichung einer Klage ist erst statthaft, wenn die Parteien einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. Die Parteien sollen sich dazu auf einen neutralen Dritten als Schlichter verständigen.  Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab Einleitung des Einigungsversuchs durch eine Partei bis zum Ende der Schlichtung gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen und nicht durch Parteivereinbarung verlängerbaren Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.

(6) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Lizenzbedingungen für die Serious Games Software

§ 1 Allgemeines

(1) Die espoto GmbH, Am Luftschiffhafen 1, 14471 Potsdam (im Folgenden „ESPOTO“) stimmt der Nutzung der Serious Games Software durch den Lizenznehmer und die Nutzer nur unter den folgenden Bedingungen zu. Soweit im Rahmen der Nutzung der Serious Games Software entgeltliche Verträge abgeschlossen werden können (sogenannte „In-App-Käufe“), gelten für deren Inhalt zusätzlich die dafür vorgesehenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Die Serious Games Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Serious Games Software stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer ausschließlich ESPOTO zu.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist oder sind

    1. mobiles Endgerät eine Hardware (wie z.B. Tablet, Smartphone), die dem Nutzer dazu dient, mobil die Funktionen der Serious Games Software als Anwender zu nutzen;

    2. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den dazugehörigen Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder LGPL-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);

    3. Hauptvertrag der Vertrag zwischen ESPOTO und dem Lizenznehmer, aufgrund dessen der Lizenznehmer die Serious Games Software nutzt;

    4. Inhaltsdaten die vom Lizenznehmer bzw. auf Veranlassung des Lizenznehmers auf die Server von ESPOTO hochgeladen werden oder sonst vom Lizenznehmer bzw. auf Veranlassung des Lizenznehmers an die IT-Systeme von ESPOTO übergeben werden;

    5. Lizenzgebiet das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, es sei denn, dass der Hauptvertrag etwas Abweichendes bestimmt;

    6. Lizenznehmer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, der als Partei des Hauptvertrags Nutzungsrechte an der Serious Games Software gewährt werden;

    7. Nutzer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche die Serious Games Software nutzt;

    8. Serious Games Software, die von ESPOTO entwickelte Standardsoftware, die sich insbesondere aus der auf mobilen Endgeräten installierbaren (nativen) Serious Games App, einer im Browser abspielbaren Web App mit gegenüber der Serious Games App eingeschränktem Funktionsumfang un einem ebenfalls über das Internet als Verwaltungsbackend abrufbaren Redaktionssystem zusammensetzt, in dem im Hauptvertrag vereinbarten Umfang und der darin vereinbarten Version einschließlich sämtlicher gelieferter Bestandteile und Erweiterungen sowie einer gegebenenfalls gelieferten Dokumentation;

    9. Testversion zu Testzwecken kostenlos nutzbare Version der Serious Games Software;

    10. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links.

§ 3 Umfang der Nutzungsrechte an der Serious Games Software

(1) ESPOTO gewährt dem Lizenznehmer ein rein schuldrechtliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht auf Zeit an der Serious Games Software für das Lizenzgebiet. Die Beendigung des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Hauptvertrag. Jede Nutzung außerhalb des Lizenzgebiets ist untersagt.

(2) Die Serious Games Software darf vom Lizenznehmer vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nur

    a) im Unternehmen des Lizenznehmers,

    b) für die im Hauptvertrag vereinbarte Anzahl von Nutzern,

    c) auf der im Hauptvertrag vereinbarten Anzahl mobiler Endgeräte des Lizenznehmers

    d) oder dem im Hauptvertrag definierten Anwendungsfall

genutzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht ist auf den Zweck der Überlassung der Serious Games Software beschränkt. Die Serious Games Software darf vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nicht in einer Weise eingesetzt werden, die zu erheblichen Schäden beim Lizenznehmer, Dritten oder der Umwelt führen kann. Insbesondere, aber nicht ausschließlich ist daher vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag der Einsatz der Serious Games Software untersagt, soweit die Nutzung

    a) im Zusammenhang mit der Durchführung von Tierversuchen oder Versuchen an Menschen,

    b) im Zusammenhang mit der KFZ-Produktion/-Konstruktion, mit Maschinen, die direkt den Fertigungsprozess von Produkten steuern, mit Systemen, die den sicheren Betrieb und die Steuerung von Straßen- und Schienenfahrzeugen regeln, oder

    c) im Bereich der Medizin einschließlich der Medizin- und Labortechnik, des Militärs, der Rüstung, der Herstellung von Waffen, der Atomkraft oder der Luft- und Raumfahrt

    d) im Zusammenhang mit sonstigen hochriskanten Tätigkeiten bzw. Einsatzgebieten

erfolgt. Die Serious Games Software ist für die vorstehend in Satz 3 genannten Aktivitäten und Bereiche weder ausgelegt noch geeignet.

(4) Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung, die Leihe und der sonstige Gebrauch der Serious Games Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services), sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Hauptvertrag nicht erlaubt.

(5) Die Serious Games Software, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit der Serious Games Software stehende Gegenstände von ESPOTO, die dem Lizenznehmer bzw. einem Nutzer vor oder nach Abschluss des Hauptvertrags zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von ESPOTO. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von ESPOTO nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach § 16 („Geheimhaltung“) geheim zu halten.

(6) Soweit die Überlassung der Serious Games Software unentgeltlich erfolgt, gewährt ESPOTO lediglich ein schuldrechtliches, befristetes, jederzeit durch ESPOTO frei widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Serious Games Software für das Lizenzgebiet. Das Nutzungsrecht endet, ohne dass es eines Widerrufs oder einer Kündigung bedarf, nach Ablauf des für die unentgeltliche Nutzung bestimmten Zeitraums. Zudem gelten folgende weitere Beschränkungen: Weitere Beschränkungen. Testversioneninnerhalb eines Testaccounts oder allgemein Events im Testmodus dürfen ausschließlich zur Prüfung genutzt werden, ob die Serious Games Software zum bestimmungsgemäßen Einsatz beim Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer geeignet ist, jede produktive Nutzung von z.B. Events im Testmodus oder andere Testversionen innerhalb eines Testaccounts ist untersagt.

§ 4 Kopien der Serious Games Software

Der Lizenznehmer darf Kopien der Serious Games Software ausschließlich zur Ausübung seines Nutzungsrechts und zu Sicherungszwecken herstellen. Die Sicherungskopien müssen in nach dem Stand der Technik verschlüsselter Form und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Hinweis auf die Urheberschaft von ESPOTO versehen werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von ESPOTO überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist vorbehaltlich des § 6 („Weitergabe an Dritte“) untersagt. Soweit die Überlassung der Serious Games Software unentgeltlich erfolgt, ist eine Anfertigung von Kopien der Software zu Sicherungszwecken ausgeschlossen.

§ 5 Urheberkennzeichnung

ESPOTO versieht den Code der Serious Games Software und die Benutzeroberfläche sowie die Dokumentation, soweit eine solche geliefert wird, mit Hinweisen auf die Urheberschaft von ESPOTO. Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen diese Hinweise ohne Zustimmung von ESPOTO nicht ändern oder verfälschen.

§ 6 Weitergabe an Dritte

Die Serious Games Software darf nicht ohne schriftliche Zustimmung von ESPOTO an Dritte weitergegeben werden.

§ 7 Fehlerbeseitigung durch den Lizenznehmer

Der Lizenznehmer darf mit Zustimmung von ESPOTO einen Fehler der Serious Games Software selbst beseitigen. Auch in diesem Fall darf sich durch die Fehlerbeseitigung die vertraglich bestimmte Nutzung nicht ändern oder erweitern; eine Pflicht von ESPOTO zur Herausgabe des Quellcodes ergibt sich hieraus nicht. Soweit die Überlassung der Serious Games Software unentgeltlich erfolgt, ist eine Fehlerbeseitigung durch den Lizenznehmer ausgeschlossen.

§ 8 Untersuchung und Tests der Serious Games Software und Reverse Engineering

(1) Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen ohne Zustimmung von ESPOTO das Funktionieren der Serious Games Software nur beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen geschieht, zu denen der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer berechtigt ist, insbesondere weil diese vom bestimmungsgemäßen Zweck der Überlassung der Serious Games Software umfasst sind.

(2) Die Durchführung von Untersuchungen und Tests der Serious Games Software bzw. die Verwendung von Ergebnissen solcher Untersuchungen und Tests zur Herstellung von identischer oder ähnlicher Software oder einer identischen oder ähnlichen Funktionalität ist untersagt. Dies gilt auch dann, wenn die Untersuchungen und Tests bzw. die Verwendung der daraus gewonnen Ergebnisse ohne eine Dekompilierung der Serious Games Software erfolgen.

§ 9 Dekompilierung

Der Lizenznehmer darf die Schnittstelleninformationen der Serious Games Software nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er ESPOTO schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von wenigstens einem Monat um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Lizenznehmer im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt § 16 („Geheimhaltung“)“. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Lizenznehmer ESPOTO eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar ESPOTO gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen zur Geheimhaltung und den Nutzungsrechten verpflichtet. Soweit die Überlassung der Serious Games Software unentgeltlich erfolgt, ist eine Dekompilierung durch den Lizenznehmer ausgeschlossen.

§ 10 Widerruf des Nutzungsrechts

(1) ESPOTO kann die Nutzungsrechte des Lizenznehmers aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus diesen Lizenzbedingungen verstößt.

(2) Der Widerruf muss stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.

(3) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail).

(4) Weitergehende Ansprüche und Rechte von ESPOTO aus dem Hauptvertrag bleiben unberührt.

(5) Soweit die Überlassung der Serious Games Software unentgeltlichSoftware unentgeltlich erfolgt, kann ESPOTO jederzeit das Nutzungsrecht frei widerrufen und sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung einstellen.

§ 11 Pflichten bei Fehlen oder Wegfall des Nutzungsrechts

Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann ESPOTO vom Lizenznehmer die Rückgabe der Serious Games Software und aller im Zusammenhang damit überlassener Gegenstände sowie die Vernichtung aller Kopien oder die schriftliche Versicherung des Lizenznehmers verlangen, dass die Serious Games Software und die überlassenen Gegenstände einschließlich aller Kopien vollständig und endgültig vernichtet sind.

§ 12 Programme Dritter und freie Lizenzen

(1) Soweit die Serious Games Software ein Programm Dritter bzw. ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm enthält oder nutzt, gelten abweichend die für diese Programme jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(2) Die Serious Games Software enthält bzw. nutzt insbesondere Programmbibliotheken, die von Dritten bzw. unter einer freien Lizenz bereitgestellt werden.

(1) Die betroffenen Programme Dritter und die dazugehörigen Lizenzbedingungen können der Datei <Dateibezeichnung und Link im Installationsverzeichnis entnommen werden, die Lizenzbedingungen sind einzuhalten.

§ 13 Besondere Risiken der Nutzung

ESPOTO weist insbesondere auf die folgenden Risiken der Nutzung der Serious Games Software hin, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht:

    1. Datenschutz im Zusammenhang mit Standortdaten: Bei standortbasierten Spielen ist üblicherweise der Zugriff auf die Standortdaten der Benutzer erforderlich. Dies kann bei den Endnutzern, also den Spielern, Datenschutzbedenken hervorrufen. Espoto betont die DSGVO-Konformität und weist an den entsprechenden Stellen auf die Nutzung der Standortdaten hin. Die Erlaubnis des Spielers ist Voraussetzung für die Nutzung dieser Daten. Es ist dennoch wichtig, dass dieses Thema sensibel behandelt wird, und die Endnutzer sollten vom Lizenznehmer umfassend informiert werden.

    2. Datenschutz bei Eingaben von Lösungen: Auch hier kann es bei den Endnutzern zu Datenschutzbedenken kommen. Der Lizenznehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, personenbezogene Daten in Events, Spielen und Aufgaben streng zu vermeiden. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gelegt werden, dass keine Abfragen zu sensiblen Informationen wie rassischer oder ethnischer Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischen Daten, biometrischen Daten, Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung sowie Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten gestellt werden.

    3. Sicherheit: Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass Events in sicheren und risikofreien Bereichen erstellt und gespielt werden. Spieler, die sich intensiv mit einem Spiel beschäftigen, könnten sich in unsicheren Gebieten befinden oder in gefährliche Situationen geraten, während sie abgelenkt sind. Dies kann zu Unfällen oder anderen Sicherheitsproblemen führen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Spieler innerhalb seiner Events entsprechend aufzuklären.

    4. Physische Belastung: Standortbasierte Spiele erfordern oft, dass die Spieler sich physisch bewegen und große Entfernungen zurücklegen, um verschiedene Ziele zu erreichen. Dies kann zu Überanstrengung, Erschöpfung oder Verletzungen führen, insbesondere wenn Spieler ihre physische Fitness vernachlässigen. Auch hier muss der Lizenznehmer bei der Bereitstellung von Events darauf achten und die Spieler entsprechend informieren.

    5. Betrug: Standortbasierte Spiele können anfällig für Betrug sein, da Spieler möglicherweise versuchen, ihre Standortdaten zu fälschen oder andere Spieler zu täuschen, um sich einen unfairen Vorteil zu verschaffen.

§ 14 Besondere Pflichten des Lizenznehmers und der Nutzer

(1) Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich,

    1. die Serious Games Software auf Funktionalität zu prüfen und sich von der korrekten Funktionsweise und Anwendung zu überzeugen, bevor die Serious Games Software produktiv genutzt wird,

    2. vor dem Programmstart der Serious Games Software allen bekannten und bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Risiken und Gefahren, die durch die Nutzung der Serious Games Software entstehen könnten, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorzubeugen.

(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich darüber hinaus,

    1. die Nutzer über die vorliegenden Lizenzbedingungen zu informieren und sich zu versichern, dass die Nutzer mit den Lizenzbedingungen einverstanden sind,

    2. die Nutzer über alle möglichen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung der Serious Games Software zu informieren.

(3) Soweit im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer die in seiner Betriebssphäre erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

(4) Soweit die Überlassung von Serious Games Software unentgeltlich erfolgt und sich ESPOTO daher vorbehält, die Leistung jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen, wird der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Leistungseinstellung weiterverwenden zu können.

(5) Den Lizenznehmer und die Nutzer treffen darüber hinaus zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung der Serious Games Software Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Sperrung des Zugangs des Lizenznehmers bzw. der betreffenden Nutzer, Kündigung des Hauptvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann. Der Lizenznehmer und die Nutzer sind insbesondere verpflichtet, die Serious Games Software nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:

    1. Vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten ist sicherzustellen, dass es sich dabei nicht um unzulässige Inhaltsdaten handelt.

    2. Soweit möglich und zumutbar, sind personenbezogene Daten vor einer Verarbeitung mit der Serious Games Software unkenntlich zu machen, zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.

    3.Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten (z.B. Kontaktdaten eines Ansprechpartners oder eines Einzelunternehmens, Daten eines eigenen Mitarbeiters des Lizenznehmers), so sind alle datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, insbesondere ist der Betroffene hinreichend über die Datenverarbeitung zu informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einzuholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Lizenznehmer ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU- Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.

    4. Vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten ist zu prüfen, ob die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten bestehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen.

    5. Eine übermäßige Belastung der Serious Games Software durch unsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.

(6) Der Lizenznehmer und die Nutzer haben

    1. bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,

    2. soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,

    3. das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen sowie ESPOTO unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,

    4. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese ESPOTO unverzüglich mitzuteilen.

(7) Der Lizenznehmer hat ESPOTO den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Lizenznehmer diesen nicht zu vertreten hat. Der Lizenznehmer stellt ESPOTO von allen Nachteilen frei, welche ESPOTO aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Lizenznehmer zu vertretender schädigender Handlungen des Lizenznehmers entstehen. ESPOTO ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.

(8) Die Regelung des Absatz 7 gilt für die Haftung des Nutzers entsprechend, soweit ein Nutzer eine ihn nach dieser Lizenzvereinbarung treffende Pflicht verletzt hat, es sei denn, der Nutzer hat dies nicht zu vertreten. Wurde die Pflichtverletzung durch mehrere Nutzer begangen, so haften diese als Gesamtschuldner. Ebenso liegt Gesamtschuld vor, soweit der Lizenznehmer neben einem Nutzer oder mehreren Nutzern haftet.

(9) Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers und der Nutzer aus dem Hauptvertrag bzw. nach dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 15 Sperrung

(1) ESPOTO kann den Zugang des Lizenznehmers und/oder eines Nutzers aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Lizenznehmer von ESPOTO zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung durch ESPOTO liegt insbesondere vor, wenn

    1. der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer gegen eine der in § 14 („Besondere Pflichten des Lizenznehmers und der Nutzer“) genannten Pflichten verstößt,

    2. ESPOTO von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder

    3. der Lizenznehmer mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist und ESPOTO dem Lizenznehmer erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat.

In den Fällen von Satz 2 Nr. 1 und 2 kann ESPOTO statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.

(2) Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindung sowie die Sperrung und Löschung von Inhaltsdaten sind erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die betreffende Handlung rechtfertigen, entbehrlich.

(3) Soweit die Überlassung der Serious Games Software unentgeltlich erfolgt, kann ESPOTO den Zugang des Lizenznehmers und der Nutzer jederzeit und ohne Begründung vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Lizenznehmer und der Nutzer von ESPOTO zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. ESPOTO kann statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.

(4) Weitere Ansprüche und Rechte von ESPOTO, insbesondere auf Kündigung, Leistungseinstellung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

§ 16 Geheimhaltung

(1) Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Softwarenutzung erlangten Informationen von ESPOTO (z.B. Informationen über Details der Arbeitsweise der Serious Games Software, aus Benutzerdokumentationen und sonstigen Unterlagen), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt geworden. Der Lizenznehmer und die Nutzer verwahren und sichern diese vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Der Lizenznehmer und die Nutzer machen die nach Absatz 1 geheim zu haltenden Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zu diesen Informationen zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen.

(3) Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers bzw. der Nutzer aus dem Hauptvertrag oder einer gesondert abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung sowie aus dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 17 Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung

(1) Erfolgt die Überlassung bzw. die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit der Serious Games Software unentgeltlich, so gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Hauptvertrag die Regelungen dieses § 17 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“).

(2) ESPOTO ist dem Lizenznehmer nur dann zum Ersatz des Schadens wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verpflichtet, wenn ESPOTO vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere arglistig den Mangel verschwiegen oder arglistig das Fehlen eines Mangels vorgespiegelt hat. Jede weitere Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängeln ist ausgeschlossen.

(3) Die Haftung von ESPOTO auf Schadensersatz ist für Ansprüche außerhalb des Rechts der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung) nach Maßgabe dieses Absatz 3 eingeschränkt. Die Haftung von ESPOTO ohne Verschulden sowie für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist darüber hinaus die Haftung von ESPOTO für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

(4) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 17 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 17 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ESPOTO.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 17 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten nicht für die Haftung von ESPOTO wegen vorsätzlichen Verhaltens, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 18 Neue Versionen

Soweit und solange ESPOTO mit der Lieferung eines Updates, Upgrades, Patches oder einer sonstigen neuen Version der Serious Games Software keine neuen Lizenzbedingungen bekannt gibt, gelten die vorliegenden Lizenzbedingungen auch für neue Versionen der Serious Games Software.

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